Übermittlungs- und Auskunftssperren

Hinweise zu Übermittlungs- und Auskunftssperren

Hinweise zu Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt den Einwohnerinnen und Einwohnern das Recht ein, der Übermittlung von bestimmten Daten zu widersprechen. Zudem besteht die Möglichkeit der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister.

Die Auskunft umfasst nach § 44 Abs. 1 Satz1 i.V.m. § 35 BMG Vor- und Familienname, akademische Grade und die Anschrift sowie ggf. Tag und Art eines Jubiläums.

  1. Auf Antrag können Einwohnerinnen und Einwohner ohne Angabe von Gründen der gesetzlich zulässigen Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten an folgende Stellen widersprechen:
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Familienangehörigen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG) von glaubensverschiedenen
  1. Eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wird auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen eingetragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Antrag der Auskunftssperre muss besonders begründet und vor Eintragung von der Meldebehörde genehmigt werden. Sie wird auf zwei Jahre befristet; sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Weitere Auskünfte zur Eintragung der oben angegebenen Widersprüche und Sperren erhalten Sie im Bürgerbüro.

Entsprechende Anträge finden Sie hier. Der Antrag kann formlos schriftlich an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Gilserberg, Bahnhofstr.40, 34630 Gilserberg oder unter Vorlage Ihres Personalausweises/Reisepasses persönlich im Bürgerbüro gestellt werden.

Die Übermittlungssperren bleiben bis zu einem schriftlichen Widerruf im Melderegister eingetragen.

Gilserberg, 10.07.2026

Gemeindeverwaltung Gilserberg