Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „sondergebiet Langzeitpflegeheim Kellerwald“ im Ortsteil Winterscheid
Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan wird hiermit aufgrund des 8 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung im Hochland Mitteilungsblatt wird die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Sondergebiet Langzeitpflegeheim Kellerwald“ im Ortsteil Winterscheid gemäß 8 10 BauGB rechtsverbindlich.Gemäß $ 10 BauGB wird der Begründung mit Umweltbericht und rechtsverbindliiche Bebauungsplan sowie die die zusammenfassende Erklärung bei der
Gemeinde Gilserberg — Bauamt — Bahnhofstraße 40, 34630 Gilserberg während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Montag, Dienstag und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Über den Inhalt wird dort Auskunft gegeben.
Die Unterlagen können ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde Gilserberg eingesehen werden (https://www.gilserberg.de/ /).
Weiterhin wird gemäß $& 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen des $ 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen, wonach eine Verletzung der in 8 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung von $ 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach $ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn die Verletzung der genannten Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Gilserberg geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach 8 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des NKomVG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Gilserberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wurde.
Gemäß $ 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des $ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan
und über die Fälligkeit und das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Gilserberg, den 16.05.2025