Parken auf Gehwegen

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde,

leider müssen wir feststellen, dass zunehmend Fahrzeugführer Ihre PKW auf dem Gehweg abstellen.

Dieses Verhalten ist sehr rücksichtslos. Sie gefährden mit diesem Verhalten schwächere Verkehrsteilnehmer.

Gemäß § 25 StVO ist der Gehweg ausschließlich von Fußgängern zu nutzen. PKW müssen nach § 2 Abs.1 StVO die Fahrbahn benutzen.

Das gilt auch für das Halten und Parken von Fahrzeugen. Auf Gehwegen ist es erforderlich, dass eine Restgehwegbreite von 1,2 Metern bleibt, um Rollstuhlfahrern und Fußgängern mit Kinderwagen eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.

Laut § 1 Abs. 2 StVO gilt: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Durch das Parken auf Gehwegen wird der Fußgängerverkehr massiv gefährdet, da dieser dann auf die Fahrbahn ausweichen muss.

Wir appellieren daher an alle Fahrzeugführer im Hochland entsprechend Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmer zu nehmen.

Ordnungsamt Gilserberg