Inkrafttreten der 4. Änderung und 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Im Entenpfuhl“ im Ortsteil Gilserberg

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg hat in ihrer Sitzung am 24.02.2026 den Satzungsbeschluss zur 4. Änderung und 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Im Entenpfuhl“ im Ortsteil Gilserberg gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.

Der Geltungsbereich der Bauleitplanung umfasst in der Gemarkung Gilserberg Flur 11 die Flurstücke Nr. 24/3 (teilw.), 25/2 (teilw.), 25/3 (teilw.), 25/4 (teilw.), 26/1 (teilw.), 28, 29, 49/1, 51, 52, 83/1 (teilw.),83/3 (teilw.), 84 (teilw.) und ist wie folgt abgegrenzt:

Auf dem Foto ist die 4. Änderung und 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Im Entenpfuhl“ im Ortsteil Gilserberg zu sehen.

 

 

Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan wird hiermit aufgrund des § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung und 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Im Entenpfuhl“ im Ortsteil Gilserberg gemäß § 10 BauGB rechtsverbindlich.

 

Gemäß § 10 BauGB wird der rechtsverbindliche Bebauungsplan sowie die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung bei der Gemeinde Gilserberg, Bahnhofstraße 40, 34630 Gilserberg während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (Montag, Dienstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr). Über den Inhalt wird dort Auskunft gegeben.

 

Die Unterlagen können ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde Gilserberg eingesehen werden:  https://www.gilserberg.de .

 

Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen, wonach eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn die Verletzung der genannten Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Gilserberg geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des NKomVG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Gilserberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wurde.

 

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

 

Gilserberg, den 01.04.2026

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Gilserberg

 

Lukas Daum

Bürgermeister