Inkrafttreten der 26. Änderung des Flächennutzungsplans im Ortsteil Gilserberg

Schlussbekanntmachung

Der Geltungsbereich der 26. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst in der Gemarkung Gilserberg Flur 11 die Flurstücke Nr. 24/3 (teilw.), 25/2 (teilw.), 25/3 (teilw.), 25/4 (teilw.), 26/1 (teilw.), 28, 29, 49/1, 51, 52, 83/1 (teilw.),83/3 (teilw.), 84 (teilw.) und ist wie folgt abgegrenzt:


Es ist die 26. Änderung des Flächennutzungsplans im Ortsteil Gilserberg zu sehen

 

Gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung wird bekannt gegeben, dass das Regierungspräsidium in Kassel mit Verfügung vom 26.03.2026, Az.: 0030-21-061a10.04.06-00002#2026-00001 die Änderung Nr. 26 zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilserberg für den Ortsteil Gilserberg zur Erweiterung des Gewerbegebietes Entenpfuhl genehmigt hat.

 

Die Genehmigungsverfügung hat folgenden Wortlaut:

 

Bauleitplanung der Gemeinde Gilserberg, OT Gilserberg

Genehmigung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

I. Die von der Gemeinde Gilserberg am 24.02.2026 beschlossene Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.

II. Hiermit übersende ich zwei Ausfertigungen des mit meinem Genehmigungsvermerk versehenen o.a. Flächennutzungsplanes. Die dritte Ausfertigung verbleibt bei meinen Akten. Die hier nicht mehr erforderlichen sonstigen Unterlagen sind ebenfalls beigefügt. Den Empfang der Verfügung bitte ich auf der zu diesem Zweck beigefügten Bescheinigung alsbald zu bestätigen.

III. Die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ist auf den beiden Ausfertigungen des Flächennutzungsplanes zu vermerken. Über die ortsübliche Durchführung der Bekanntmachung bitte ich mich durch Übersenden des entsprechenden Veröffentlichungsbeleges zu unterrichten. Danach ist eine Ausfertigung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht an den Kreisausschuss des Landkreises Schwalm-Eder - Bauaufsicht - zum Verbleib zu übersenden. Außerdem ist diese Planänderung mit ihrer Abgrenzung und Bezeichnung „26 Änderung“ in dem genehmigten Flächennutzungsplan zu vermerken.

 

Der genehmigte Plan, die zugehörige Begründung, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung Nr. 26 zum Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, werden während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) bei der Gemeindeverwaltung Gilserberg, Bahnhofstraße 40 zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Jedermann kann die Änderung Nr. 26 zum Flächennutzungsplan, die Begründung, den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung wird besonders verwiesen.

 

§ 214 - Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.    entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;

2.    die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

a)   bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,

b)   einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,

d)   bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,

e)   bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,

f)    bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder

g)   bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

3.    die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

4.    ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

 

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

 

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.    die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

2.    § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

3.    der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

4.    im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

 

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden

 

§ 215 - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

(1) Unbeachtlich werden

1.    eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

Gilserberg, den 01.04.2026

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Gilserberg

 

Lukas Daum

Bürgermeister