Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde,

leider müssen wir feststellen, dass zunehmend Fahrzeugführer Ihre PKW im Bereich Bahnhofstraße auf dem Gehweg abstellen, um „mal eben schnell“ zum Metzger, Bäcker oder in ein sonstiges Geschäft zu gehen.

Dieses Verhalten ist sehr rücksichtslos. Sie behindern bzw. gefährden besonders Rollstuhlfahrer und Fußgänger mit Kinderwagen.

Gemäß § 25 StVO ist der Gehweg ausschließlich von Fußgängern zu nutzen. PKW müssen nach § 2 Abs.1 StVO die Fahrbahn benutzen.

Das gilt auch für das Halten und Parken von Fahrzeugen. Auf Gehwegen darf nur geparkt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen dies erlaubt. Diese Verkehrszeichen können nur dann angeordnet werden, wenn bei den Gehwegen eine Restgehwegbreite von 1,2 Metern bleibt, um Rollstuhlfahrern und Fußgängern mit Kinderwagen eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.

Laut § 1 Abs. 2 StVO gilt: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Durch das Parken auf Gehwegen wird der Fußgängerverkehr massiv gefährdet, da dieser dann auf die Fahrbahn ausweichen muss. Außerdem stellt das Parken auf Gehwegen eine Ordnungswidrigkeit dar, die unter Umständen mit einer Geldbuße von bis zu 100 € und einem Punkt geahndet werden kann.

Sollten die, für die Kunden vorgesehenen Parkplätze des Schwälmer Cafes oder der Metzgerei Kügler belegt sein, stehen Ihnen außerdem am Place de Rocheserviére 10 jederzeit kostenfrei zugängliche Parkplätze zur Verfügung, in der Marburger Str. rechts vor der Ausfahrt auf die B3 befinden sich ebenfalls jederzeit kostenfrei zugängliche Parkplätze, von denen aus man wunderbar zu seinem gewünschten Ziel laufen kann.

Wir appellieren daher an alle Fahrzeugführer im Hochland entsprechend Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmer zu nehmen.

Ordnungsamt Gilserberg