Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Allgemeinverfügung

Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Schwalm-Eder-Kreis
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises als zuständige untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung:

  • 1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Schwalm-Eder-Kreis wird, mit Ausnahme des Schöpfens von Wasser mit Handgefäßen zur Erfrischung, bis auf Weiteres untersagt.
  • 2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger).
  • 3. Von diesem Verbot ausgenommen bleiben bis auf weiteres die Gewässer Eder und die Fulda unterhalb der Einmündung der Eder .
  • 4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
  • 5. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

III. Hinweise
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte), es sei denn, in den Nebenbestimmungen ist die zeitweise Außerkraftsetzung der Erlaubnis im Falle einer öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern bestimmt. Weiter gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen/Wasserständen im Gewässer. Sofern darüber hinaus die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesondere Anordnung durch die zuständige Behörde.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.
Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises – AG 60.3 – Umwelt - Wasser- und Bodenschutz –, Hans-Scholl-Straße 6, Geb. C, in 34576 Homberg (Efze) einzulegen.

Homberg (Efze), 09.07.2025
Der Kreisausschuss
des Schwalm-Eder-Kreises
- 60.3 – Umwelt -
- Wasser- und Bodenschutz -
- 79 b 06.17, we -

Kaufmann, Erster Kreisbeigeordneter

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung wird mit Begründung auf der Internet-Seite des
Schwalm-Eder-Kreises unter www.schwalm-eder-kreis.de bekanntgemacht.