Erneut gibt es Anlass zur Beschwerde. Daher wenden wir uns heute an alle Hundehalter mit der Aufforderung, ihre Hunde so zu halten, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht ( § 1 (1) HundeVO). In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass jeder Hund, egal welche Rasse, zu einem gefährlichen Hund erklärt wird, wenn ein Mensch gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen wird oder ein anderes Tier durch Biss schädigt, ohne selbst angegriffen worden zu sein (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HundeVO). Das hätte zur Folge, dass dieser Hund als gefährlicher Hund gilt und daher nur mit einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde gehalten werden darf. Des weiteren kann bei einem Biss eine Ermittlung wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB und Schadenersatzklage in Betracht kommen. Im Interesse aller, fordern wir Sie als Hundebesitzer auf, Ihre Hunde in allen Ortsteilen anzuleinen und somit die Voraussetzungen für eine gute und sichere Nachbarschaft zu schaffen.