Öffentliche Bekanntmachung

Die Gemeindevertretung Gilserberg fasste am 15.06.2021 den folgenden Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Die Lehmäcker“ in Sebbeterode:

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB die 1.Änderung des Bebauungsplanes „Die Lehmäcker“ im Ortsteil Sebbeterode.

(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und beschränkt sich auf die Flurstücke 58, 59tlw., 60/4tlw., 76/10tlw. und 78tlw. in der Flur 2, alle Gemarkung Sebbeterode. Die Fläche befindet sich zwischen der Lange Straße (K96) und Lohbergstraße, Gemarkungsname „Die Lehmäcker“.

(3) Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll nach der erfolgten Verlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze und damit dem Wegfall der Bauverbotszone die Baugrenze noch Nordwesten verschoben werden. Somit kann der Standort des Feuerwehrstützpunktes einer besseren Ausnutzung zugeführt werden. In der Summe der Änderungen und Anpassungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass die Änderung im Vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen kann.

(4) Der Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Hs.1 und Nr.3 Hs.1 BauGB gegeben.

(6) Gemäß § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

(7) Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13 Abs.2 Satz1 Nr.2 Hs.1 und Nr.3 Hs.1 BauGB einzuleiten. Hier: Hessen Mobil, untere Bauaufsicht und Verkehrsbehörde beim S-E-K.

Bauleitplanung der Gemeinde Gilserberg, Ortsteil Sebbeterode

Bebauungsplan „Die Lehmäcker“ - 1.Änderung in diesem Bereich

Übersichtskarte des Änderungsbereiches

 

bauamt kw27 2021

Ausschnitt genordet, ohne Maßstab