Am 26. Mai 2019 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort sonst gewöhnlich aufhalten (Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist der Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Art. 50 Abs. 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.),

4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,

5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er sollte bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

Einem Antrag, der erst nach dem 5. Mai 2019 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Absatz 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, brauchen Sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 5. Mai 2019 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht in dem deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie hier erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Waren Sie nur bei den Europawahlen von 1979 bis 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl 2019 in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie Merkblätter zur Information können bei allen Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden; außerdem stehen sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de) zum Download zur Verfügung.

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

34576 Homberg (Efze), 29. Januar 2019

Die Kreiswahlleiterin
für die Europawahl 2019
- Schwalm-Eder-Kreis -

 

gez. Unterschrift

Eisenach