Alle zur Bundestagswahl am 24.September 2017 wahlberechtigten hessischen Bürgerinnen und Bürger müssen inzwischen im Besitz ihrer amtlichen Wahlbenachrichtigung sein; darauf wies der Landeswahlleiter heute in Wiesbaden hin.

Personen, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können an der Wahl trotzdem teilnehmen, wenn sie in das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen sind. Der Landeswahlleiter empfiehlt daher diesem Personenkreis, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Eine Einsicht ist jedem Wahlberechtigten vom 4. bis 8. September während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde möglich. Ort und Zeit sind von den Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden.

Wer glaubt, zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, muss bis zum Ablauf der Einsichtsfrist am 8.September 2017 bei seiner Gemeinde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen, um seine nachträgliche Eintragung zu erreichen. Wird die Einspruchsfrist versäumt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, an der Bundestagswahl teilzunehmen.