Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Der § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz wird ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt.
An dessen Stelle tritt § 58 Wehrpflichtgesetz mit der einmaligen Übermittlungspflicht
pro Jahr .
Hierbei übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von
Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Wehrverwaltung
jährlich bis 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit,
die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname
  2. Vornamen
  3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind schriftlich bis zum 15.09.2014 an die Gemeindeverwaltung Gilserberg, Bahnhofstr. 40, 34630 Gilserberg zu richten.

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Gilserberg

-Barth-
Bürgermeister

Gilserberg, 10. September 2014