Von heute bis zum 10. Mai 2019 werden in allen hessischen Gemeinden die Wählerverzeichnisse für die Europawahl am 26.Mai2019 während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Wie der Landeswahlleiter für Hessen in Wiesbaden mitteilt, muss jede in Hessen lebende wahlberechtigte Person, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufgenommen wurde bis zum 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Er empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürgern, denen bisher keine Wahlbenachrichtigung zugegangen ist, sich umgehend mit ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen, um die Frage ihres Wahlrechts bei der Europawahl zu klären. Dies kann durch Einsicht in das Wählerverzeichnis geschehen. Auch alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die auf ihren Antrag oder von Amtswegen in das Wählerverzeichnis der Wohnsitzgemeinde eingetragen worden sind, müssen eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.

Bürgerinnen und Bürger mit einer gerichtlich angeordneten Betreuung in allen Angelegenheiten und die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten schuldunfähigen Straftäter, können aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 an der Europawahl teilnehmen, sofern sie bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Wer bisher keinen Antrag gestellt hat, kann seine Wahlteilnahme noch sichern, wenn er bis zum 10. Mai 2019 schriftlich oder zur Niederschrift bei seiner Gemeindeverwaltung Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegt.

Wer versehentlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und bis zum Ende der Auslegungsfrist am Freitag von seinem Einspruchsrecht bei der Gemeinde gegen seine Nichteintragung keinen Gebrauch gemacht hat, muss damit rechnen, an der Europawahl nicht teilnehmen zu können.